Satzung der Freien Wähler Lich

Die Satzung der Freien Wähler - FW Lich finden Sie hier zum herunterladen.

 

Satzung der Freien Wähler - FWG Lich

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Vereinigung führt den Namen "Freie Wähler FWG Lich".

(2) Sie hat ihren Sitz in der Stadt Lich. (3) Die Vereinigung ist eine demokratische Organisation im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen.

 

§ 2 Zweck

(1) Die Freien Wähler Lich haben die Zielsetzung, die Mitbestimmung parteipolitisch ungebundener Bürger auf demokratischer Grundlage für eine sachbezogene Kommunalarbeit in der Großgemeinde Lich herbeizuführen.

(2) Die Vereinigung verfolgt dieses Ziel ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage.

(3) Die Vereinigung lehnt den Alleinvertretungsanspruch der Parteien ab; sie ist zur Zusammenarbeit mit demokratischen Parteien und Gruppierungen bereit.

(4) Die Freien Wähler Lich können Kandidaturen bei den Kommunalwahlen zum Ortsbeirat, zur Stadtverordnetenversammlung und zum Kreistag fördern.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder wahlberechtigte parteipolitisch ungebundene Bürger der Großgemeinde Lich werden.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ablehnungen bedürfen eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes in seiner nächsten Sitzung.

(4) Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Werden durch das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen und die Ziele der Freien Wähler erheblich geschädigt, so kann ein vorläufiger Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 seiner satzungsmäßigen Mitglieder. Vor dem Ausschluss ist der Betreffende anzuhören.

 

§ 4 Beiträge

Die Regelung der Beiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Organe

Die Organe der Freien Wähler sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der erweiterte Vorstand
  • der geschäftsführende Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Freien Wähler - FWG Lich.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(3) Sie wird von dem/der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes, mit Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann jedoch weitere Anträge bis zu einem Zeitraum von 7 Tagen vor Sitzungsbeginn beim Vorstand einreichen.

(4) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder durch schriftliche Erklärung verlang wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Licher Wochenblatt.

(5) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und antragsberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind. Andernfalls wird erneut mit derselben Tagesordnung eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt insbesondere den Vorstand, die Kandidaten zur Kommunalwahlen und Delegierte für die Aufstellung einer Kandidatenliste für Kreistagswahlen.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Fraktionsvorsitzenden kraft Amtes

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • den Stadträten und Stadtverordneten der Freien Wähler – FWG Lich
  • je einem Beisitzer aus jedem Stadtteil

(3) Ämterhäufung ist möglich. Mindestens ein Vorstandsmitglied sollte eine Frau sein.

(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Beisitzer aus den Stadtteilen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Neuwahl des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers erfolgt in Jahren mit geraden Jahreszahlen, die Neuwahlen des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen. Die erste Neuwahl erfolgt nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung. Die Beisitzer werden auf Vorschlag der Mitglieder der einzelnen Stadtteile gewählt bzw. berufen. Scheidet ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus, so führen die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

(5) Der erweiterte Vorstand ist für alle politischen und organisatorischen Fragen zuständig, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen.

(6) Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem/r der Stellvertreter/innen bei Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es verlangt. (7) Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/r Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

 

§ 8 Kassenführung

(1) Der/die Schatzmeister/in ist für die Kassenführung verantwortlich. Er/sie leistet Zahlungen auf Anweisung des geschäftsführenden Vorstandes.

(2) Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer prüfen jährlich die Kasse und den Jahresabschluss.

 

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung der Freien Wähler – FWG Lich kann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder, die die Hälfte der Zahl sämtlicher Mitglieder übersteigen muss, beschlossen werden.

(2) Die auflösende Versammlung beschließt über die Verwendung des Vermögens wie folgt: Vorhandenes Vermögen wird auf 10 Jahre bei der Stadt Lich verzinslich angelegt. Sollte innerhalb dieser Zeit eine neue Organisation der Freien Wähler – FWG Lich mit gleicher Zielsetzung gegründet werden, erhält sie dieses Vermögen. Ansonsten fällt es der Stadt Lich mit folgender Auflage zu: Das Vermögen der Freien Wähler – FWG Lich ist ausschließlich für gemeinnützige, nicht parteipolitische Zwecke zu verwenden.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung ist an der Jahreshauptversammlung am 15. März 2005 beschlossen worden und tritt sofort in Kraft; alle bisherigen Satzungen sind ab sofort ungültig.

 

Lich, 15. März 2005

gez. Roland Jockel (Vorsitzender)

gez. Reiner Dern (stv. Vorsitzender)

gez. Adolf Lechens (Schatzmeister)

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